Zudem wäre es im Rahmen der umfangreichen Sachverhaltsermittlungen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer thematisiert worden, wenn er Drogen konsumiert hätte, und es wäre wohl auch zu einer entsprechenden Verurteilung gekommen. Gemäss der Bestätigung der im Strafverfahren zuständigen Staatsanwältin ergäben sich aus den im Strafverfahren vorliegenden Akten keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers und ein solcher werde ihm auch nicht vorgeworfen. Dieses Schreiben erbringe den Beweis, dass er keine Betäubungsmittel konsumiere und damit auch keine Betäubungsmittelsucht vorliege. Ein entsprechender Konsum werde allerdings nach Art.