2.3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er konsumiere keine Betäubungsmittel und es bestünde keine Suchterkrankung. Seit der Anhaltung durch die Polizei sei er ununterbrochen in Haft gewesen, wo eine Drogensucht aufgefallen wäre. Zudem wäre es im Rahmen der umfangreichen Sachverhaltsermittlungen im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer thematisiert worden, wenn er Drogen konsumiert hätte, und es wäre wohl auch zu einer entsprechenden Verurteilung gekommen.