SVG, weshalb von Gesetzes wegen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung hinsichtlich Suchterkrankung zwingend sei, selbst wenn der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt mutmasslich kein Kokain konsumiert habe und aufgrund seiner Inhaftierung seit mindestens sieben Monaten mutmasslich kein Kokain habe konsumieren können. Unbehelflich sei insofern auch das Schreiben der im Strafverfahren zuständigen Staatsanwältin vom 3. März 2023, gemäss welchem sich aus den in jenem Strafverfahren vorliegenden Akten keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers ergäben und dem Beschwerdeführer in jenem Strafverfahren kein Be-