15d Abs. 1 lit. b SVG, weshalb von Gesetzes wegen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung hinsichtlich Suchterkrankung zwingend sei, selbst wenn der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt mutmasslich kein Kokain konsumiert habe und aufgrund seiner Inhaftierung seit mindestens sieben Monaten mutmasslich kein Kokain habe konsumieren können.