2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 18. April 2023 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2023 bestätigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zwecks Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers.