dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil besteht darin, dass sich der Beschwerdeführer auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutachtung unterziehen muss, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der vorliegende Zwischenentscheid selbständig anfechtbar. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.