2. Am 27. November 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde.