Aufgrund des Mitführens von brutto 58.3 Gramm Kokain, bei welchem es sich um eine sog. "harte" Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und starker Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit handle, bestehe die Gefahr einer Betäubungsmittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Die Fahreignung müsse abgeklärt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises werde jedoch verzichtet, da sich dieser vorliegend als unverhältnismässig erweise.