Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2023.361 / jm / jb (DVIRD.23.57) Art. 106 Urteil vom 5. August 2024 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Rechtspraktikantin J. Müller Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Nina Langner, Rechtsanwältin, Nietengasse 15, 8004 Zürich gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. September 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geboren am tt.mm. 1997, erwarb am tt.mm. 2020 einen Führer- ausweis auf Probe der Kategorie B (Personenwagen). Ihm gegenüber wur- den bis anhin keine Administrativmassnahmen ausgesprochen. Sein auto- mobilistischer Leumund ist somit ungetrübt. 2. Mit Verfügung vom 18. April 2023 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) gegenüber A._____ gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) eine verkehrsmedizinische Begut- achtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 4. Oktober 2022 sei der Betroffene am 3. Okto- ber 2022 in Zürich als Lenker eines Personenwagens einer Führer-/Fahr- zeugkontrolle unterzogen worden. Im Rahmen einer anschliessend durch- geführten Leibesvisitation in der Dienststelle seien zwei Portionen Kokain (58.3 Gramm brutto) aus seiner Unterhose sichergestellt worden. Aufgrund des Mitführens von brutto 58.3 Gramm Kokain, bei welchem es sich um eine sog. "harte" Droge mit hohem Abhängigkeitspotenzial und starker Be- einträchtigung der Fahrfähigkeit handle, bestehe die Gefahr einer Betäu- bungsmittelsucht, welche die Fahreignung ausschliesse. Die Fahreignung müsse abgeklärt werden, da der Verdacht bestehe, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt sei, sich in einem Zu- stand ans Steuer eines Fahrzeuges zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleiste. Auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führer- ausweises werde jedoch verzichtet, da sich dieser vorliegend als unverhält- nismässig erweise. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 18. April 2023 liess A._____ am 23. Mai 2023 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) erheben und folgende Anträge stellen: -3- In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Strassenverkehrs- amtes aufzuheben und von einer Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sei abzusehen, evtl. sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Strassenverkehrsamt zu- rückzuweisen, subeventualiter sei die Umsetzung der verkehrsmedizinischen Begutach- tung in der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen und es seien entspre- chende Vorkehrungen zu treffen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staa- tes. A._____ liess zudem den folgenden prozessualen Antrag stellen: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. 2. Am 1. September 2023 entschied das DVI Folgendes: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 194.30, zusammen Fr. 1'194.30, zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 3. Dem Beschwerdeführer werden in Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege die in der Höhe von Fr. 2'595.50 (inkl. MwSt. Fr. 185.60) genehmig- ten Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vom Staat ausgerichtet. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. C. 1. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 liess A._____ gegen den ihm am 26. September 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Anträge stel- len: In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid vom 1. September 2023 aufzuheben und es sei von der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung abzusehen, -4- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staa- tes. 2. Am 27. November 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, wobei es auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort verzichtete und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit darauf eingetreten werde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuständig. 2. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbe- gutachtung, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, womit es sich um einen Zwischenentscheid handelt. Grundsätzlich sind verfahrensleitende Entscheide nicht selbständig an- fechtbar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn Zwischen- entscheide für die Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nach- teil mit sich bringen können, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach -5- dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [aVRPG] vom 9. Juli 1968, 1998, N. 55 zu § 38 aVRPG). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil besteht darin, dass sich der Be- schwerdeführer auf eigene Kosten einer verkehrsmedizinischen Begutach- tung unterziehen muss, was einen Eingriff in seinen Persönlichkeitsbereich darstellt. Somit ist der vorliegende Zwischenentscheid selbständig anfecht- bar. 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzu- treten ist. 4. Ist der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Ein- schluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen darstellt, erstreckt sich diese Befugnis auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahreig- nungsabklärung. II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sach- verhalt zugrunde (angefochtener Entscheid, Erw. II/2): Am 3. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer in Zürich [als Lenker ei- nes Personenwagens] einer Führer-/Fahrzeugkontrolle unterzogen. Weil er dabei im Bereich der Mittelkonsole eine hektische unbekannte Verrich- tung vornahm, wurde er vor Ort arretiert und für eine genauere Überprü- fung in die Dienststelle transportiert. Im Rahmen einer Leibesvisitation in der Dienststelle wurden zwei Portionen Kokain (58.3 Gramm brutto) aus seiner Unterhose sichergestellt. Im Bereich der Mittelkonsole wurde ein Mobiltelefon aufgefunden. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass die Nummer der darin eingesetzten SIM-Karte anfangs September von einer Auskunftsperson als Bestellnummer für Kokain genannt wurde. Der Aus- kunftsperson soll ein unbekannter albanisch-stämmiger Mann (mutmass- lich der Beschwerdeführer) über ca. acht Wochen zwischen 150 und 375 Gramm Kokain verkauft haben (Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 4. Oktober 2022). 1.2. Dieser von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerde- führer, soweit ersichtlich, nicht bestritten. -6- 2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 18. April 2023 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 1. September 2023 bestätigte Anordnung ei- ner verkehrsmedizinischen Begutachtung zwecks Abklärung der Fahreig- nung des Beschwerdeführers. 2.2. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt ange- ordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe am 3. Oktober 2022 im Rahmen einer Führer-/Fahrzeugkontrolle unbestrittenermassen 58.3 Gramm Kokain mit sich geführt. Dieser Vorfall erfülle zweifellos den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, weshalb von Gesetzes wegen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung hin- sichtlich Suchterkrankung zwingend sei, selbst wenn der Beschwerdefüh- rer im Tatzeitpunkt mutmasslich kein Kokain konsumiert habe und aufgrund seiner Inhaftierung seit mindestens sieben Monaten mutmasslich kein Ko- kain habe konsumieren können. Unbehelflich sei insofern auch das Schrei- ben der im Strafverfahren zuständigen Staatsanwältin vom 3. März 2023, gemäss welchem sich aus den in jenem Strafverfahren vorliegenden Akten keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdefüh- rers ergäben und dem Beschwerdeführer in jenem Strafverfahren kein Be- täubungsmittelkonsum vorgeworfen werde, da ein solcher Konsum für die Anordnung einer entsprechenden Fahreignungsabklärung nicht vorausge- setzt sei. 2.3. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er konsumiere keine Betäubungsmittel und es bestünde keine Suchterkrankung. Seit der Anhaltung durch die Polizei sei er unun- terbrochen in Haft gewesen, wo eine Drogensucht aufgefallen wäre. Zudem wäre es im Rahmen der umfangreichen Sachverhaltsermittlungen im Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer thematisiert worden, wenn er Dro- gen konsumiert hätte, und es wäre wohl auch zu einer entsprechenden Verurteilung gekommen. Gemäss der Bestätigung der im Strafverfahren zuständigen Staatsanwältin ergäben sich aus den im Strafverfahren vorlie- genden Akten keine Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum des Be- schwerdeführers und ein solcher werde ihm auch nicht vorgeworfen. Die- ses Schreiben erbringe den Beweis, dass er keine Betäubungsmittel kon- sumiere und damit auch keine Betäubungsmittelsucht vorliege. Ein ent- sprechender Konsum werde allerdings nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung (implizit) vorausgesetzt. Der durch Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG begründete Anfangsverdacht fehlender Fahreignung könne vorliegend widerlegt werden, da keine hinreichenden -7- Anhaltspunkte bestünden, die die Fahreignung infrage stellen würden. Es handle sich um einen Ausnahmefall; abweichend vom Grundsatz sei daher eine Fahreignungsabklärung nicht zwingend, sondern unzulässig und un- verhältnismässig. 2.4. 2.4.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzun- gen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem wenn eine Person an einer Sucht leidet, wel- che die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreig- nungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Stras- senverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). 2.4.2. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreig- nung des Betroffenen wecken (Urteil des Bundesgerichts 2C_373/2023 vom 12. Januar 2024, Erw. 3.5 mit Hinweisen). In Art. 15d Abs. 1 SVG sind exemplarisch und damit in nicht abschliessender Weise ("namentlich") die einzelnen Tatbestände aufgezählt, welche ernsthafte Zweifel an der Fahr- eignung begründen (Urteile des Bundesgerichts 2C_373/2023 vom 12. Ja- nuar 2024, Erw. 3.5 mit Hinweisen; 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersu- chung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mit- hin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2022 vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.1; Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, BBl 2010 8470; JÜRG BICKEL, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 f. zu Art. 15d SVG). Dies ist nach Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG unter anderem der Fall, wenn Betäubungsmittel mitgeführt werden, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein ho- -8- hes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Erfasst wird das Mitführen von "har- ten" Drogen wie Kokain oder Heroin, von denen ein grosses Suchtpotenzial ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018, Erw. 3.4; BBl 2010 8500; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 61 zu Art. 15d SVG). Nicht massgeblich ist hingegen der Zweck des Drogenbesitzes, also ob die Person die Drogen im Hinblick auf deren Konsum oder zu anderen Zwe- cken mitführt (BICKEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 15d SVG). 2.5. Der Beschwerdeführer hat am 3. Oktober 2022 beim Führen eines Perso- nenwagens unbestrittenermassen (brutto) 58.3 Gramm Kokain und damit "harte" Drogen im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG mit sich geführt. Ge- stützt auf den klaren Wortlaut dieser Bestimmung erhellt, dass bereits das Mitführen von "harten" Drogen genügt, um "Zweifel an der Fahreignung" des Beschwerdeführers zu begründen. Im Gegensatz zur ersten Tatbe- standsvariante des Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ("Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln") verlangt die zweite Tatbestandsvariante ("Mitfüh- ren von Betäubungsmitteln") gerade nicht, dass die betroffene Person Be- täubungsmittel konsumiert hat. Diese zweite Tatbestandsvariante ist somit als erfüllt anzusehen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer das Kokain zwecks Konsums oder Handels mitführte. Auch gestützt auf den Sinn und Zweck der zweiten Tatbestandsvariante ist davon auszugehen, dass die für die Anordnung einer Fahreignungsabklä- rung erforderliche Verkehrsrelevanz bereits durch das Mitführen von Be- täubungsmitteln im Strassenverkehr hergestellt ist. Gemäss den Gesetzes- materialien soll die zweite Tatbestandsvariante es nämlich ermöglichen, Fahreignungsabklärungen auch bei Personen durchzuführen, die zum Zeit- punkt der Kontrolle nicht unter Drogeneinfluss standen, aber "harte" Dro- gen mit sich führten. Eine Fahreignungsabklärung in einem solchen Falle sei wegen des grossen Abhängigkeitspotenzials "harter" Drogen ange- zeigt. Wer dagegen "weiche" Drogen (z.B. Cannabis) im Auto mitführe, solle nur dann einer Fahreignungsuntersuchung unterworfen werden, wenn er oder sie in fahrunfähigem Zustand am Steuer sitze (BBl 2010 8500). Der Gesetzgeber hat es damit bewusst dabei belassen, das Mitführen von "har- ten" Drogen für die "Zweifel an der Fahreignung" als ausreichend zu erach- ten, ohne weitere Voraussetzungen zu statuieren. Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend genügt daher das Mitführen von "harten" Drogen für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung, ohne dass weitere Hinweise auf einen Drogenkonsum vorliegen müssten. Soweit der Beschwerdeführer also vorbringt, die zweite Tatbestandsvariante des Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG erfordere zusätzlich konkrete Umstände bzw. verdichtete Hinweise auf eine Betäubungsmittelsucht bzw. einen regelmässigen Konsum, kann ihm nicht gefolgt werden. Wohlgemerkt bezieht sich die von ihm diesbe- züglich aufgeführte Rechtsprechung und Literatur auf die allgemeinen Vo- raussetzungen für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung (vgl. Ur- -9- teile des Bundesgerichts 1C_282/2007 vom 13. Februar 2008, Erw. 2.3; 1C_151/2021 vom 20. August 2021, Erw. 3.1 [wohl gemeint statt dem vom Beschwerdeführer zitierten 1C_51/2021 vom 4. April 2022, Erw. 3.1]; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 37 zu Art. 15d SVG), und ist vorliegend, da ei- ner der Sondertatbestände des Art. 15d Abs. 1 SVG erfüllt ist, insoweit nicht massgeblich. Schliesslich ist weder ersichtlich, weshalb auf die Anordnung einer Fahr- eignungsabklärung ausnahmsweise verzichtet werden sollte, noch werden hierfür triftige Gründe vorgebracht. Der Umstand, dass der Beschwerde- führer seit der Anhaltung durch die Polizei inhaftiert gewesen ist, schliesst entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift einen allfälligen Be- täubungsmittelkonsum bzw. eine allenfalls bestehende Suchterkrankung nicht per se aus. Wie erwähnt, ist es für die vorliegende Beurteilung aus administrativrechtlicher Sicht sodann nicht von Belang, ob der Beschwer- deführer zum Zeitpunkt des polizeilichen Anhaltens Betäubungsmittel kon- sumiert hat oder nicht. Folglich erweisen sich auch die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie das von ihm eingereichte Schreiben der im Strafverfahren zuständigen Staatsanwältin vom 3. März 2023 (Akten Strassenverkehrsamt, act. 70) – die ohnehin zur Beurteilung des Vorliegens einer Suchterkrankung nicht fachkompetent ist – als unbe- achtlich. 2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Sachlage gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG die Anordnung einer Fahreignungs- untersuchung zwingend ist, da wegen des Mitführens von Kokain Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen. Dementsprechend erweist sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung als rechtmässig und die Beschwerde ist folglich abzuweisen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 10 - von Fr. 204.00, gesamthaft Fr. 1'704.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bun- desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu- figes Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Be- schwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 5. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang