Entsprechend dem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig. Die untergeordnete Korrektur von Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids, welche von Amtes wegen erfolgt, ändert daran nichts. Folglich hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikosten sind keine zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2. Dispositiv-Ziffer 1a des Entscheids des Regierungsrats vom 13. September 2023 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: - 19 -