Die Vorinstanz auferlegte den Beschwerdeführern somit nur diejenigen Verfahrenskosten, welche im zweiten Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom 4. Juni 2021) anfielen, da sich die Beschwerde als unbegründet erwies und abzuweisen war (vgl. angefochtener Entscheid, S. 11, 12 [Dispositiv-Ziffer 2b]). Einen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Beschwerde, S. 11, 12 [Dispositiv-Ziffer 3]) hatten die Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil sie nicht anwaltlich vertreten waren (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).