5. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Das BVU, Abteilung Wald sei mit ihrem "Rückzug" des ersten Entscheids ganz klar unterlegen und habe die gesamten Kosten zu tragen. Indem die Staatskanzlei versuche, diese Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen, verstosse sie gegen das Legalitätsprinzip und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Beschwerde, S. 12). Diese Ausführungen treffen nicht zu. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz die Verfahrenskosten, welche im – infolge - 18 -