Die Beschwerdeführerin moniert, das BVU, Abteilung Wald, verweigere nach wie vor die Einsicht in die Akten des Projekts "GISELAN" (vgl. Beschwerde, S. 9). Dass der Beizug dieser Akten nicht erforderlich ist und darauf verzichtet werden kann, legte bereits die Vorinstanz eingehend und zutreffend dar (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 und 10). Darauf kann verwiesen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinandersetzt.