Das Protokoll verstosse zum Nachteil der Beschwerdeführer, die Anspruch auf eine rechtsstaatlich garantierte Behandlung ihrer Beschwerde hätten, gegen das Legalitätsprinzip und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde, S. 8). Auch dieser Einwand geht fehl. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin enthalten Regierungsratsbeschlüsse nie wörtliche Einzelaussagen von Regierungsratsmitgliedern. In einem Regierungsratsbeschluss betreffend einen Beschwerdeentscheid umfasst das "Protokoll" mit Sachverhalt, Erwägungen und dem Beschlussdispositiv jeweils das Beratungsergebnis des Gesamtregierungsrats – ohne konkrete Wortmeldungen hervorzuheben.