Die Beschwerdeführerin bringt vor, Sitzungsprotokolle enthielten nur das, was auch tatsächlich an der protokollierten Sitzung besprochen worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich der Regierungsrat an seinen Sitzungen Gesetzestexte vorlesen und erklären lassen müsse, weshalb anzunehmen sei, dass das als Regierungsratsbeschluss bezeichnete Protokoll gar nicht anlässlich einer Regierungsratssitzung erstellt worden sei. Das Protokoll verstosse zum Nachteil der Beschwerdeführer, die Anspruch auf eine rechtsstaatlich garantierte Behandlung ihrer Beschwerde hätten, gegen das Legalitätsprinzip und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben (Beschwerde, S. 8).