mente die Vorinstanz nicht behandelt haben soll, legt die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht dar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, ebenso wenig kann ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip bzw. Art. 5 und 9 BV (vgl. Beschwerde, S. 7) erkannt werden. - 17 -