3.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erörterungen der Vorinstanz nicht auseinander. Sie bringt lediglich vor, der Nachführungsgeometer habe weder Baumstrünke noch überhängende Baumkronen festgestellt oder bestimmt, sondern lediglich an den vom BVU, Abteilung Wald, bezeichneten Stellen Pflöcke eingeschlagen und diese anschliessend eingemessen. Dieses Vorgehen könne nicht ernsthaft als alternative Untersuchungsmethode über den Waldverlauf bezeichnet werden (vgl. Beschwerde, S. 10). Dem kann nicht gefolgt werden.