den könne. In all jenen Bereichen, in denen hingegen gemäss § 1 Abs. 3 AWaV innerhalb eines Waldsaums von 2 m eine eindeutige, dauernde Abgrenzung wie eine Mauer, eine Strasse oder eine Parzellengrenze festgestellt worden sei, hätten diese als Waldgrenze festgelegt werden können. Vorliegend sei die Waldgrenze bei den Messpunkten 1, 12 und 13 auch direkt auf die Parzellengrenze verlegt worden (angefochtener Entscheid, S. 11). Insgesamt bestehe somit kein Anlass, von der Beurteilung des BVU, Abteilung Wald, bzw. von der wiedererwägungsweise neu festgelegten Waldgrenze abzuweichen (angefochtener Entscheid, S. 11).