Randbäume, Strünke und Wurzelstöcke alle den Waldbaumarten zugeordnet werden könnten; sie hätten unbestrittenermassen auch ein Alter von über 15 Jahren. Das BVU, Abteilung Wald, habe sich bei der Festlegung des Waldgrenzenverlaufs zu Recht nicht auf die primär umstrittenen Waldgrenzenbereiche (Verpflockungen 6 - 9) fernab der Parzellengrenze beschränkt. Mit ihrem Vorgehen habe sie nicht nur dem ursprünglichen Ansinnen der Beschwerdeführer entsprochen, den Verlauf der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa im Parzellengrenzbereich nach dem tatsächlichen Verlauf der aktuell bestehenden Bestockung neu festzulegen.