SR 921.0) jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und Waldfunktionen erfüllen könne, als Wald gelte. Entstehung und Nutzungsart seien dabei nicht massgebend (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Demnach sei der Beurteilung des BVU, Abteilung Wald, zu den vorliegend primär umstrittenen (Rand-)Bäumen zuzustimmen, zumal die festgestellten - 15 -