Sie seien für die Beurteilung relevant, da angesichts der festgestellten Kronenformen der bestrittenen Bäume und der vorhandenen Baumstrünke auf der Basis von Orthofotos aus den Jahren 1994 und 1998 (d.h. vor dem Sturm Lothar) ersichtlich sei, dass die Bäume einen Wuchszusammenhang zum übrigen Waldareal aufgewiesen hätten und daher zum Waldareal zu zählen seien. Dabei sei zu beachten, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz; WaG; SR 921.0) jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt sei und Waldfunktionen erfüllen könne, als Wald gelte.