Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beizug alternativer Untersuchungsmethoden (konkret die Einpflockung und Neueinmessung des Waldverlaufs durch den zuständigen Nachführungsgeometer) sei angezeigt und angemessen gewesen, zumal damit – aufgrund der besonderen Verhältnisse (Überhang Baumkronen) – genauere Ergebnisse zu erwarten gewesen seien. Im Wissen um die aktuelle Kenntnislage hätte sich ein blosser Beizug von GPS-Aufnahmen als ungenügend erwiesen. Die rechtsverbindliche Festlegung des Waldareals habe, gerade in derartigen besonderen Fällen, höheren Abklärungsansprüchen zu genügen. Annahmen bzw. Vermutungen wären in diesem Zusammenhang deshalb unzureichend.