Die Vorinstanz wies die diesbezüglich erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2021 (SKRD.21.238) ab (angefochtener Entscheid, S. 12 [Dispositiv-Ziffer 1b]). Bei ihrer Beurteilung legte sie zunächst eingehend die rechtlichen Grundlagen zur Festlegung des Waldareals dar (angefochtener Entscheid, S. 6 f.) und beurteilte anschliessend sorgfältig die auf der Parzelle Nr. aaa (wiedererwägungsweise) neu festgelegte Waldgrenze (angefochtener Entscheid, S. 8 ff.), wobei sie sich bei ihrer Beurteilung auch mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandersetzte (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).