2.4. Es bleibt somit dabei, dass die Wiedererwägung des BVU, Abteilung Wald, zulässigerweise erfolgte (§ 39 Abs. 1 VRPG) und die Vorinstanz die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 (SKRD.20.405) zu Recht als gegenstandslos einstufte. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Namentlich hat die Vorinstanz auch nicht gegen Art. 5 und 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verstossen. Von Amtes wegen zu korrigieren ist einzig, dass die gegenstandslos gewordene Beschwerde (vom 13. Oktober 2020) von der Kontrolle abzuschreiben ist, anstatt dass auf sie nicht eingetreten wird (vgl. Erw. II/2.2.3 am Ende).