II 485, S. 485, Erw. 4.3; AGVE 2014, S. 187, Erw. 6.2; Leitentscheid des Regierungsrats RRB Nr. 2022-000844 vom 29. Juni 2022, Erw. 3.2), sondern auch haltlos. Der Rechtsdienst des Regierungsrats wies im genannten Instruktionsschreiben das BVU, Abteilung Wald, lediglich auf die Möglichkeit und das Vorgehen bei einer allfälligen Wiedererwägung (§ 39 VRPG) hin (Vorakten, act. 19; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 68). Inwiefern ein solcher Hinweis nicht zulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Von einer "Parteinahme" kann keine Rede sein.