Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, der Rechtsdienst des Regierungsrats habe das BVU, Abteilung Wald, vorgängig des Sistierungsgesuchs vom 15. Dezember 2020 mit Schreiben vom 17. November 2020 darauf hingewiesen, ob es allenfalls gestützt auf § 39 VRPG seinen Entscheid in Wiedererwägung ziehen möchte und dem Rechtsdienst des Regierungsrats insoweit "Parteinahme" vorwirft (siehe Beschwerde, S. 6), ist der formelle Einwand nicht nur verspätet (da er nicht sofort auf das Schreiben vom 17. November 2020 hin erhoben wurde; vgl. BGE 134 I 20, Erw. 4.3.1; 132 - 13 -