Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen, wonach das BVU, Abteilung Wald, kein "rechtsgenügend begründetes Wiedererwägungsgesuch" gestellt habe (vgl. Beschwerde, S. 7). Das BVU, Abteilung Wald, musste kein Wiedererwägungsgesuch stellen, sondern konnte von sich aus seinen Entscheid in Wiedererwägung ziehen.