Es gibt keinen "Gesuchsteller", der bei der erstinstanzlichen Behörde um Wiedererwägung ersucht hat. Aus dem gleichen Grund gehen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfe, einen einmal gefällten Entscheid wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für ein ordentliches Rechtsmittel zu umgehen (vgl. Beschwerde, S. 9), an der Sache vorbei. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Ausführungen, wonach das BVU, Abteilung Wald, kein "rechtsgenügend begründetes Wiedererwägungsgesuch" gestellt habe (vgl. Beschwerde, S. 7).