Dass die neu ermittelte Waldgrenze allenfalls nicht dem entsprach, was sich die Beschwerdeführerin erhofft hatte, ändert daran nichts. Gegen die neu festgelegte Waldgrenze konnte sich die Beschwerdeführerin uneingeschränkt wehren, was sie auch getan hat. Es gingen ihr keinerlei Rechte verloren. Soweit die Beschwerdeführerin Bezug nimmt zum Urteil des Bundesgerichts 5D_112/2015 vom 28. September 2015, Erw. 4.4.2 (Beschwerde, S. 9), lässt sich ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der referenzierten Erwägung ging es um die Frage, wann ein Gesuchsteller eines Ge- - 12 -