Dem kam das BVU, Abteilung Wald, dahingehend nach, als es die Waldgrenzen auf Parzelle Nr. aaa mit dem Nachführungsgeometer anlässlich einer Augenscheinsverhandlung – unter Einbezug der Eigentümerschaft – vor Ort ermittelte und die Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa anschliessend wiedererwägungsweise neu festlegte. Der Gegenstand des Entscheids vom 10. September 2020 (und der nachfolgenden Beschwerde vom 13. Oktober 2020) bildende Waldgrenzenplan betreffend Parzelle Nr. aaa fiel damit dahin. Dass die neu ermittelte Waldgrenze allenfalls nicht dem entsprach, was sich die Beschwerdeführerin erhofft hatte, ändert daran nichts.