Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2020 den Antrag stellte, der Entscheid der Abteilung Wald vom 10. September 2020 sei aufzuheben und der Verlauf der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa sei nach dem tatsächlichen Verlauf der aktuell bestehenden Bestockung neu festzulegen. Dem kam das BVU, Abteilung Wald, dahingehend nach, als es die Waldgrenzen auf Parzelle Nr. aaa mit dem Nachführungsgeometer anlässlich einer Augenscheinsverhandlung – unter Einbezug der Eigentümerschaft – vor Ort ermittelte und die Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa anschliessend wiedererwägungsweise neu festlegte.