Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, eine Wiedererwägung gemäss Art. 58 VwVG sei nur zugunsten der Anträge der beschwerdeführenden Partei zulässig. Sie übersieht dabei, dass Art. 58 VwVG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Massgebend ist nicht das VwVG (Bundesrecht), sondern das kantonale VRPG, namentlich § 39 VRPG. Festzuhalten ist zudem, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2020 den Antrag stellte, der Entscheid der Abteilung Wald vom 10. September 2020 sei aufzuheben und der Verlauf der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. aaa sei nach dem tatsächlichen Verlauf der aktuell bestehenden Bestockung neu festzulegen.