Der vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde SKRD.20.405 lag kein Rechtsmittelentscheid zugrunde, sondern ein erstinstanzlicher Entscheid des BVU, Abteilung Wald (vom 10. September 2020). Die (erhöhten) Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 VRPG mussten für eine Wiedererwägung daher nicht erfüllt sein.