2.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Wiedererwägung wäre in der vorliegenden Konstellation nur möglich gewesen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hätte (vgl. § 39 Abs. 2 VRPG). Diese Ansicht trifft nicht zu. § 39 Abs. 2 VRPG bezieht sich auf Fälle, in denen ein Rechtsmittelentscheid vorliegt. Eine solche Konstellation lag hier nicht vor. Der vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde SKRD.20.405 lag kein Rechtsmittelentscheid zugrunde, sondern ein erstinstanzlicher Entscheid des BVU, Abteilung Wald (vom 10. September 2020).