richtig (zumal der Anfechtungsgegenstand erst nach Einreichung der Beschwerde entfiel; vgl. etwa MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, N. 141 zu § 38), die Ungenauigkeit kann vorliegend jedoch mit einer Anpassung von Dispositiv-Ziffer 1a des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen korrigiert werden.