Mit der Wiedererwägung des Waldgrenzenplans im Bereich der Parzelle Nr. aaa wurde der vom 1. bis 30. September 2019 öffentlich aufgelegte Waldgrenzenplan im Bereich der Parzelle Nr. aaa ersetzt. Damit verlor die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 und das diesbezügliche, zwischenzeitlich sistierte Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (SKRD.20.405) seinen Anfechtungsgegenstand, womit die vor dem Regierungsrat hängige Beschwerde gegenstandslos wurde und von der Kontrolle abzuschreiben war (vgl. Verfügungen WBE.2022.219 vom 16. Juni 2022, Erw. 3, WBE.2013.414 vom 9. März 2015, Erw. 2.2; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl.