Dieses Ergebnis wurde (vom 9. März bis 7. April 2021) öffentlich aufgelegt, und es konnte dagegen wiederum Einsprache erhoben werden, d.h. der Rechtsmittelweg wurde neu geöffnet. Da das BVU, Abteilung Wald, im hängigen Beschwerdeverfahren SKRD.20.405 noch keine Beschwerdeantwort (bzw. Vernehmlassung) erstattet hatte (siehe oben), war die durch das BVU, Abteilung Wald, vorgenommene Wiedererwägung ohne weiteres zulässig; namentlich bedurfte es dafür auch keiner Zustimmung der Beschwerdeinstanz (bzw. hier des instruierenden Rechtsdiensts des Regierungsrats; vgl. § 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. c Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrats).