Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsrat (§ 33 Abs. 5 AWaG) (Vorakten, act. 52 ff; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 171 ff.). Sie beantragte, der Entscheid der Abteilung Wald vom 3. Mai 2021 sei aufzuheben und ersatzlos aus dem Recht zu weisen und die Beschwerde (SKRD.20.405) sei im ordentlichen Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen weiterzuführen und zu beurteilen (Vorakten, act. 60; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 192). Der neu erhobenen Beschwerde wurde die Verfahrensnummer SKRD.21.238 zugewiesen (Vorakten, act. 61; Akten BVU, Abteilung Wald, act. 194).