Diese Absicht habe das BVU, Abteilung Wald, indes nicht einmal ansatzweise gehabt, wie der neue Entscheid vom 3. Mai 2021 zeige, mit dem die lite pendente Beschwerde im Sinne einer reformatio in peius abgewiesen worden sei. Das BVU, Abteilung Wald, sei daher auch nicht befugt gewesen, seinen Entscheid vom 10. September 2020, gegen den die Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat eingereicht hätten, zu widerrufen und am 3. Mai 2021 einen neuen Entscheid zu fällen (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).