Die Befugnis, ihren angefochtenen Entscheid zu widerrufen und eine neue Entscheidung zu treffen, stehe ihr aber nur dann zu, wenn sie dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen wolle. Diese Absicht habe das BVU, Abteilung Wald, indes nicht einmal ansatzweise gehabt, wie der neue Entscheid vom 3. Mai 2021 zeige, mit dem die lite pendente Beschwerde im Sinne einer reformatio in peius abgewiesen worden sei.