SR 172.021) sei nur zugunsten der Anträge der beschwerdeführenden Partei zulässig (vgl. Beschwerde, S. 8). Weiter hält sie fest, Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens sei, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen werde. Die Befugnis, ihren angefochtenen Entscheid zu widerrufen und eine neue Entscheidung zu treffen, stehe ihr aber nur dann zu, wenn sie dem Einsprachebegehren im Wesentlichen entsprechen wolle.