Sie ist der Ansicht, eine Wiedererwägung wäre in der vorliegenden Konstellation nur möglich gewesen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hätte (vgl. § 39 Abs. 2 VRPG), was vorliegend nicht der Fall sei. Dem BVU, Abteilung Wald, wäre offen gestanden, den Anträgen in der Beschwerde vom 13. Oktober 2020 in der Wiedererwägung zu entsprechen, ihren Entscheid vom 10. September 2020 zu widerrufen und eine neue Verfügung zu erlassen, wodurch die Einsprache gegenstandslos geworden wäre. Damit hätte das BVU, Abteilung Wald, den Vorgaben für eine Wiedererwägung in einem lite -7-