2.1.2. Die Beschwerdeführerin erachtet die von der Vorinstanz als zulässig erachtete Wiedererwägung durch das BVU, Abteilung Wald, als unzulässig. Sie ist der Ansicht, eine Wiedererwägung wäre in der vorliegenden Konstellation nur möglich gewesen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hätte (vgl. § 39 Abs. 2 VRPG), was vorliegend nicht der Fall sei.