Materieller Gegenstand des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens bilde demzufolge nur noch die Beschwerde vom 4. Juni 2021, insoweit sich diese gegen den Entscheid des BVU, Abteilung Wald, vom 3. Mai 2021 betreffend den wiedererwägungsweise angepassten Waldgrenzenplan richte. Die inhaltlich gegenstandslos gewordene Beschwerde vom 13. Oktober 2020 finde nur noch insoweit Berücksichtigung, als im Rahmen der Kostenverteilung die diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten zu verlegen seien (angefochtener Entscheid, S. 6).