Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdegegenstand und damit das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Beurteilung ihrer Beschwerde vom 13. Oktober 2020 entfallen seien und auf die entsprechende Beschwerde nicht mehr einzutreten sei. Materieller Gegenstand des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens bilde demzufolge nur noch die Beschwerde vom 4. Juni 2021, insoweit sich diese gegen den Entscheid des BVU, Abteilung Wald, vom 3. Mai 2021 betreffend den wiedererwägungsweise angepassten Waldgrenzenplan richte.