Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer stelle das damit zusammenhängende Vorgehen des BVU, Abteilung Wald, auch kein rechtswidriges oder gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten dar. Vielmehr sehe das geltende Recht ausdrücklich vor, dass Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden könnten. Den Beschwerdeführern sei dadurch auch die Möglichkeit zum umfassenden Rechtsschutz nicht verloren gegangen. Vielmehr sei ihnen der ordentliche Rechtsweg erneut offen gestanden.