2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz erörterte, das BVU, Abteilung Wald, habe den Beschwerdeführern am 24. Februar 2021 richtigerweise aufgezeigt, dass der Waldgrenzenplan im Bereich der Parzelle Nr. aaa wiedererwägungsweise eine Anpassung erfahre. Der entsprechend angepasste Waldgrenzenplan sei in der Folge vom 9. März bis 7. April 2021 öffentlich aufgelegt worden. Mit dem im Bereich der Parzelle Nr. aaa wiedererwägungsweise angepassten und neu aufgelegten Waldgrenzenplan sei gleichzeitig auch der für den ganzen Kanton Aargau erlassene Waldgrenzenplan (welcher vom 1. bis -6-