SAR 931.111]). Der Waldgrenzenplan wird vom BVU, Abteilung Wald, während 30 Tagen zur Einsicht aufgelegt (zum Ganzen: § 1b AWaV). Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim BVU, Abteilung Wald, Einsprache gegen den Waldgrenzenplan erheben (siehe § 33a Abs. 1 AWaG i.V.m. § 1a AWaV). Entscheide der für die Festlegung des Waldareals zuständigen kantonalen Behörde (BVU, Abteilung Wald) können beim Regierungsrat mit Beschwerde angefochten werden (vgl. § 33a Abs. 5 AWaG).