2. Der Nichteintretens Beschluss auf die Beschwerde vom 13. Oktober 2020 sei aufzuheben und der Regierungsrat sei aufzufordern, die Beschwerde antragsgemäss zu behandeln; 3. Es seien die vollständigen Akten, sowohl aus dem Projekt GISELAN als auch aus den beiden Beschwerdeverfahren SKRDRR.20.405 und SKRDRR.21.238 sowie die Akten aus dem Verfahren der steueramtlichen Schätzung (3-RV.2020.161) beizuziehen; 4. Die Verfahrenskosten seien neu zu verlegen und den Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.