Die auferlegten Verfahrenskosten werden mit dem von den Beschwerdeführenden bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet. Angesichts der Geringfügigkeit des noch geschuldeten Betrags erfolgt keine weitere Rechnungsstellung. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C. 1. Gegen den am 21. September 2023 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob A._____ am 20. Oktober 2023 (Postaufgabe: 21. Oktober 2021) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. Der Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-00187 vom 13. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben; -4-